Schutz des fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische
Strahlung
§ 36k
(1) § 36k.Unternehmer und sonstige Arbeitgeber haben die Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlen zu berücksichtigen, soweit diese den Dosisgrenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung im Kalenderjahr überschreiten kann. Sie haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere
- 1. die Exposition des fliegenden Personals zu ermitteln,
- 2. bei der Aufstellung der Arbeitspläne der ermittelten Exposition im Hinblick auf eine Verringerung der Dosen für stark exponiertes Personal Rechnung zu tragen,
- 3. das betreffende Personal über die gesundheitlichen Gefahren zu informieren,
- 4. den Schutz analog § 30 Abs. 3 und 4 für weibliche Mitglieder des fliegenden Personals zu gewährleisten.
Die Ermittlungsergebnisse müssen spätestens sechs Monate nach dem Einsatz vorliegen.
(2) Die Behörde legt durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, ob und unter welchen Voraussetzungen ärztliche Untersuchungen durchzuführen sind und wie und in welcher Form die Meldungen über die ermittelte Exposition an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)