§ 36k StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2004

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

Schutz des fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische Strahlung

§ 36k.

(1) Unternehmer und sonstige Arbeitgeber haben die Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlen zu berücksichtigen, soweit diese den Dosisgrenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung im Kalenderjahr überschreiten kann. Sie haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere

  1. 1. die Exposition des fliegenden Personals zu ermitteln,
  2. 2. bei der Aufstellung der Arbeitspläne der ermittelten Exposition im Hinblick auf eine Verringerung der Dosen für stark exponiertes Personal Rechnung zu tragen,
  3. 3. das betreffende Personal über die gesundheitlichen Gefahren zu informieren,
  4. 4. den Schutz analog § 30 Abs. 3 und 4 für weibliche Mitglieder des fliegenden Personals zu gewährleisten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die Grundzüge, nach welchen Verfahren die Exposition des fliegenden Personals zu ermitteln ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ärztliche Untersuchungen durchzuführen sind und wie und in welcher Form die Meldungen über die ermittelte Exposition an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten sind.

(3) Die Ermittlung der Exposition des fliegenden Personals gemäß Abs. 1 Z 1 hat durch für die Dosisermittlung des fliegenden Personals akkreditierte Stellen oder durch vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung zugelassenen Stellen zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und allenfalls dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung die Kriterien für diese Zulassung festzulegen.

(4) Dem Ansuchen um Zulassung zur Durchführung der Expositionsermittlung des fliegenden Personals ist ein umfassender Nachweis über das Vorhandensein der notwendigen personellen und technischen Ausstattung der ansuchenden Stelle anzuschließen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40058958

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