Bestellung, Angelobung, Löschung
der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch einen schriftlichen Bescheid zu erfolgen.
(2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
- a) dem Tod,
- b) dem Widerruf der Bestellung oder
- c) dem Verzicht auf das Amt.
(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
- a) die Notwendigkeit der Unterstützung der Landesregierung wegfällt;
- b) eine der im § 36a Abs. 2 lit. a bis d genannten Voraussetzungen nachträglich wegfällt;
- c) das Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt;
- d) das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat.
(5) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten; der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und ist, soweit in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, sofort wirksam.
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