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§ 36b Bgld. HKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2021

LGBl. Nr. 70/2021

§ 36b

Ausnahmen von der Inspektionspflicht

(1) Eine Inspektion gemäß § 36a kann unterbleiben für

  1. 1. Anlagen in Nicht-Wohngebäuden mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW, die nachweislich mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach dem 6. Abschnitt Bgld. BauVO 2008 ausgerüstet sind;
  2. 2. Anlagen in Wohngebäuden, welche die Voraussetzungen des 6. Abschnitts der Bgld. BauVO 2008 erfüllen.

(2) Kann die Inspektion auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 unterbleiben, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage alle Maßnahmen, die im Rahmen der Energieeffizienz getroffen werden, nachvollziehbar zu dokumentieren und solange der Betrieb der Anlage nicht dauerhaft eingestellt wird zu archivieren. Auf Verlangen der Behörde hat die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber diese Dokumentation über die Effektivität der Maßnahmen für die Energieeffizienz vorzulegen.

05.10.2021

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