§ 36 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Ausschluß von der Einberufung, Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes und Aufschub der Einberufung

§ 36.

(1) Von der Einberufung in das Bundesheer sind ausgeschlossen:

  1. 1. Personen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubs oder dieser Unterbrechung sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
  2. 2. Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt sind, für die Dauer der Entmündigung.

(2) Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit werden:

  1. 1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen – erfordern,
  2. 2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

(3) Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes befreit werden:

  1. 1. von Amts wegen, wenn und solange es die im Abs. 2 Z 1 angeführten Gründe erfordern,
  2. 2. auf ihren Antrag, wenn und solange es die im Abs. 2 Z 2 angeführten Gründe erfordern.

(4) Anträge nach

  1. 1. Abs. 2 Z 2 sind beim zuständigen Militärkommando oder im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,
  2. 2. Abs. 3 Z 2 beim zuständigen Militärkommando

(5) Wehrpflichtige, die von der Leistung des Präsenzdienstes befreit sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung, sofern für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich dem zuständigen Militärkommando mitzuteilen. Erfolgte die Befreiung wegen einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1, so ist zur Mitteilung der Dienstgeber verpflichtet.

(6) Tauglichen, die

  1. 1. Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Tauglichen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen,
  2. 2. einem Hochschulstudium obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder
  3. 3. Ärzte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG), BGBl. Nr. 373, (Turnusärzte) sind, (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 41)
  1. ist – sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes bis längstens 1. Oktober des Jahres aufzuschieben, in dem die in Z 1 Genannten das 25. Lebensjahr, die in Z 2 Genannten das 28. Lebensjahr und die in Z 3 Genannten das 30. Lebensjahr vollenden. Die Anträge sind beim zuständigen Militärkommando oder im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Über diese Anträge entscheidet das zuständige Militärkommando.

(7) Mit der Zustellung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen nach Zustellung des Einberufungsbefehls oder nach Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung eine Befreiung (Abs. 2 oder 3) oder ein Aufschub (Abs. 6) gewährt wurde, wird diese Einberufung für ihn unwirksam.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 42)

Schlagworte

BGBl. Nr. 373/1984

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062761

alte Dokumentnummer

N4199012355J

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