§ 36 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Ausschluß von der Einberufung

§ 36.

(1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen:

  1. 1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,
  2. 2. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung und
  3. 3. Wehrpflichtige, die die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 3 erfüllen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluß nach Abs. 1 hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.

(3) Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gilt § 30 Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12067064

alte Dokumentnummer

N4199851103L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)