§ 36 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1975

§ 36

(1) § 36.Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Unterricht und Kunst, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrer zuständig ist.

(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.

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