§ 36 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

§ 36

(1) § 36.Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrer zuständig ist.

(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.

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