§ 36 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

5. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode Abschlussarbeit

§ 36.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen Pflichtgegenstand aus dem Bereich „Produktentwicklung und Produktion“, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“, oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
  3. 3. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  4. 4. das Pflichtpraktikum.

Schlagworte

Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171665

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