zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
5. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode Abschlussarbeit
§ 36.
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. einen Pflichtgegenstand aus dem Bereich „Produktentwicklung und Produktion“, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“, oder
- 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
- 3. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
- 4. das Pflichtpraktikum.
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171665
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