zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018
5. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode Abschlussarbeit
§ 36.
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
- 2. einen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“, oder
- 3. die besuchte schulautonome Vertiefung oder
- 4. das Pflichtpraktikum.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207343
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)