§ 36 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018

5. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode Abschlussarbeit

§ 36.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
  2. 2. einen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“, oder
  3. 3. die besuchte schulautonome Vertiefung oder
  4. 4. das Pflichtpraktikum.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207343

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