§ 36.
(1) Muß die Haft verhängt werden, so ist sie womöglich in einer besonderen Abteilung des Gefangenenhauses zu vollziehen. Für die Anhaltung gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften.
(2) Nach Fällung des Urteils durch das in erster Instanz erkennende Gericht kann die Haft mit Zustimmung des Jugendlichen auch in einer Sonderanstalt für Jugendliche vollzogen werden, wenn eine dort zu vollziehende Freiheitsstrafe zu erwarten ist und Nachteile für das Strafverfahren und für den Jugendlichen nicht zu befürchten sind. Die Überstellung hat nach Einholung einer Äußerung des Vorsitzenden auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen, nachdem dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden ist.
(3) Jugendliche Häftlinge sind, soweit nicht wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes eine Ausnahme geboten ist, von erwachsenen Häftlingen abzusondern und jedenfalls von solchen Gefangenen zu trennen, von denen ein schädlicher Einfluß zu befürchten ist. Von der Verwahrung in Einzelhaft ist abzusehen, wenn davon ein Nachteil für den Verhafteten zu besorgen wäre und er ohne Gefahr für seine Mitgefangenen mit anderen gemeinsam verwahrt werden kann.
(4) Jugendliche Häftlinge sind zu beschäftigen und, soweit es möglich und tunlich ist, zu unterrichten.
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