§ 36 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 36.

(1) Muß die Haft verhängt werden, so ist sie womöglich in einer besonderen Abteilung der Justizanstalt zu vollziehen. Für die Festnahme gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften.

(2) Nach Fällung des Urteils erster Instanz kann die Vollzugsdirektion anordnen, dass die Haft mit Zustimmung des Jugendlichen auch in einer Sonderanstalt für Jugendliche vollzogen wird, wenn eine dort zu vollziehende Freiheitsstrafe zu erwarten ist und Nachteile für das Strafverfahren und für den Jugendlichen nicht zu befürchten sind. Vor einer Änderung des Haftortes ist der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Jugendliche Häftlinge sind, soweit nicht wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes eine Ausnahme geboten ist, von erwachsenen Häftlingen abzusondern und jedenfalls von solchen Gefangenen zu trennen, von denen ein schädlicher Einfluß zu befürchten ist. Von der Verwahrung in Einzelhaft ist abzusehen, wenn davon ein Nachteil für den Verhafteten zu besorgen wäre und er ohne Gefahr für seine Mitgefangenen mit anderen gemeinsam verwahrt werden kann.

(4) Jugendliche Häftlinge sind zu beschäftigen und, soweit es möglich und tunlich ist, zu unterrichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)