Studienjahr
§ 36.
(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit.
(2) Die näheren Bestimmungen über das Studienjahr, die lehrveranstaltungsfreie Zeit sowie die zeitliche Gestaltung der Studien sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds und im Rahmen einer allfälligen Ermächtigung durch die Studienkommission festzulegen.
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