Studienjahr
§ 36.
(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit.
(2) Die näheren Bestimmungen über das Studienjahr, die lehrveranstaltungsfreie Zeit sowie die zeitliche Gestaltung der Studien sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds und im Rahmen einer allfälligen Ermächtigung durch das Hochschulkollegium festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40168234
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