§ 36 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1987

Betragsanpassung durch V

Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl. Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden sind.

Gebühr für Aktenstudium

§ 36

§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 68 S bis 405 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 356 S mehr.

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