§ 36 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Betragsanpassung durch V

Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden sind.

Gebühr für Aktenstudium

§ 36

§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 90 S bis 529 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 466 S mehr.

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