§ 365w GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.2008

§ 365w.

Die Gewerbebehörden haben umgehend die Meldestelle zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Prüfungen, die sie bei den Gewerbetreibenden durchführen, oder bei anderen Gelegenheiten auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

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