§ 365w GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2010

§ 365w.

Die Behörden haben umgehend die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zu unterrichten, wenn sie bei Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten. § 365x hinsichtlich des Verbotes der Informationsweitergabe an den betroffenen Kunden und Dritte gilt sinngemäß auch für die Behörden. Die Behörden haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Zahl der behördlichen Meldungen an die Meldestelle, die Zahl der wegen eines Verstoßes gegen § 366b geführten Verwaltungsstrafverfahren, die Zahl der Vorortüberprüfungen sowie die Höhe der verhängten Geldstrafen, hervorgehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40118751

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