Schutz der Bezeichnung Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
§ 35.
Die Führung der Bezeichnung „Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ sowie der Bezeichnung „Kammer“ mit einem auf das Architekten-, Ingenieurkonsulenten- oder Ziviltechnikerwesen hinweisenden Zusatz durch andere als die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Körperschaften ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling zu bestrafen. Die Dauer der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.
Schlagworte
Architektenwesen, Ingenieurkonsulentenwesen
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154932
alte Dokumentnummer
N9199433646J
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