§ 35 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Schutz der Bezeichnung Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer

§ 35.

Die Führung der Bezeichnung „Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ sowie der Bezeichnung „Kammer“ mit einem auf das Architekten-, Ingenieurkonsulenten- oder Ziviltechnikerwesen hinweisenden Zusatz durch andere als die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Körperschaften ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling zu bestrafen. Die Dauer der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.

Schlagworte

Architektenwesen, Ingenieurkonsulentenwesen

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154932

alte Dokumentnummer

N9199433646J

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