§ 35 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001

Schutz der Bezeichnung Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer

§ 35.

Die Führung der Bezeichnung „Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ sowie der Bezeichnung „Kammer“ mit einem auf das Architekten-, Ingenieurkonsulenten- oder Ziviltechnikerwesen hinweisenden Zusatz durch andere als die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Körperschaften ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen. Die Dauer der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001

Schlagworte

Architektenwesen, Ingenieurkonsulentenwesen

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40023864

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