Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
Schutz der Bezeichnung Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
§ 35.
Die Führung der Bezeichnung „Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ sowie der Bezeichnung „Kammer“ mit einem auf das Architekten-, Ingenieurkonsulenten- oder Ziviltechnikerwesen hinweisenden Zusatz durch andere als die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Körperschaften ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen. Die Dauer der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
Schlagworte
Architektenwesen, Ingenieurkonsulentenwesen
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR40023864
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