Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 35
(1) § 35.Die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung (§ 32) erstrecken soll, wobei folgende Prüfungsaufgaben durchzuführen sind:
- 1. Flugvorbereitung, Berechnung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Hubschraubers;
- 2. Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug, Kurvenflug, normale Autorotationen, Benutzung der Checkliste, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen, Checkverfahren;
- 3. Starts und Landungen, Platzrunde, Anflug, simulierte Triebwerksausfälle in der Platzrunde, seitlicher und rückwärtiger Schwebeflug und Drehungen auf der Stelle im Schwebeflug;
- 4. Beenden des beginnenden Wirbelringstadiums;
- 5. Fortgeschrittener Autorotationsflug in einem Geschwindigkeitsbereich von geringer Fluggeschwindigkeit bis zur Höchstgeschwindigkeit sowie Flugübungen während der Autorotation (180°, 360° und S-Kurven), Landungen mit simuliertem Triebwerksausfall;
- 6. Auswahl eines Notlandegeländes, Autorotationen zu dem ausgewählten Gelände nach simulierten Notfällen, Steilkurven bei 30° und 45° Querneigung;
- 7. Flugmanöver in geringer Höhe und schnelles Anhalten (Quickstop);
- 8. Landungen und Starts und Übergänge aus und in den Schwebeflug mit Seiten- und Rückwind;
- 9. Landungen und Starts von Schräghängen oder unebenen Gelände;
- 10. Landungen und Starts mit eingeschränkter Flugleistung;
- 11. Hubschrauberbetrieb in geringer Höhe zu und von Außenlandeplätzen in schwierigem Gelände;
- 12. Überlandflug unter Nutzung von Koppelnavigation und Funknavigationshilfen, Flugplanung durch den Bewerber;
Erstellen eines ATC-Flugplanes; Beurteilung der Wetterberatungsunterlagen; Sprechfunkverfahren;
Standortbestimmung mit Hilfe von Funknavigationshilfen; An- und Abflüge zu/von kontrollierten Flugplätzen; Flüge durch Kontrollzonen; Einhaltung von Flugverkehrsverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln; simulierter Ausfall der Sprechfunkverbindung; Wetterverschlechterung;
Ausweichverfahren; Auswahl eines Außenlandeplätzen und simulierter Anflug;
- 13. Notverfahren und Systemstörungen laut AFM des Hubschraubers und
- 14. Grundlagen des Instrumentenfluges.
Der Prüfungsflug ist unter Sichtflugwetterbedingungen durchzuführen, wobei die Instrumentenflugbedingungen für den Bewerber in geeigneter Weise zu simulieren sind.
(2) Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.
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