Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 35
(1) § 35.Die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf das sich die Grundberechtigung (§ 32) erstrecken soll. Die Prüfung hat folgende Abschnitte zu umfassen, wobei innerhalb jedes Abschnittes die für den Nachweis der für einen Berufs-Hubschrauberpiloten erforderlichen fachlichen Befähigung erforderlichen Übungen durchzuführen sind:
- 1. Kontrollen und Verfahren vor und nach dem Flug,
- 2. Schwebeflugübungen, fortgeschrittene Flugübungen und Führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände,
- 3. Navigation – Überlandflug,
- 4. Flugübungen und Manöver nach Instrumenten und
- 5. Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren (wenn erforderlich simuliert).
(2) Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.
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