Mündlicher Prüfungsteil
§ 35.
Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
- 1. Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer,
- 2. Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts, insbesondere ausreichende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
- 3. Rechnungslegung, insbesondere
- a) Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und der Inhalt des Lageberichtes,
- b) Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,
- c) Konzernrechnungslegung,
- d) Sonderbilanzen unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften,
- e) Organisation der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung,
- f) Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften und
- g) internationale Rechnungslegungsstandards,
- 4. Betriebswirtschaftslehre, insbesondere
- a) Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,
- b) Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,
- c) Planungsrechnungen,
- d) Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,
- e) betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
- f) Betriebsanalyse und
- g) Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche,
- 5. Rechtslehre, insbesondere
- a) Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,
- b) Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften,
- c) besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht,
- d) Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,
- e) Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit den Schwerpunkten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts,
- f) ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts und
- g) besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,
- 6. Abschlussprüfung, insbesondere
- a) Abschluss- und Sonderprüfungen unter Berücksichtigung der unter Z 3 aufgezählten Bereiche, einschließlich der Berichterstattung,
- b) internationale Prüfungsgrundsätze,
- c) Prüfung von internen Kontrollsystemen,
- d) Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung,
- e) Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware und
- f) Grundzüge der Statistik, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant ist,
- 7. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind, und
- 8. Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013
Schlagworte
Sachenrecht, Verfassungsrecht, Bankrecht, Versicherungsrecht,
Kostenrechnung, Schuldrecht, Sozialversicherungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40152512
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)