§ 35 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994

Hinweis auf ein Angehörigenverhältnis im Bewerbungsgesuch

§ 35.

Der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach § 34 zu einem Richter des Gerichtes, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12107799

alte Dokumentnummer

N6199413424A

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