§ 35 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

ABSCHNITT II

Sonderbestimmungen für Bundeslehrer

§ 35

(1) § 35.Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.

(2) Bundeslehrer, die am Tag der Ausschreibung der Wahl nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:

  1. 1. für den Zentralausschuß und
  2. 2. für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuß, wenn ein solcher für Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.

(3) Wenn der betreffende Schulerhalter zustimmt, können diese Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen an der Schule wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuß, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuß.

(4) Hat der Schulerhalter der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuß nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses

  1. 1. für die Bundeslehrer an privaten Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien dem entsprechenden Zentralwahlausschuß beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und
  2. 2. für die Bundeslehrer an sonstigen Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuß beim Landesschulrat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)