ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Bundeslehrer
§ 35.
(1) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrer, die am Tag der Ausschreibung der Wahl nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende
Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
- 1. für den Zentralausschuß und
- 2. für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuß, wenn ein solcher für Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.
(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
- 1. für die Bundeslehrer an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz
2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und
- 2. für die Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss beim Landesschulrat.
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