Ergotherapeutischer Dienst
§ 35.
(Anm.: § 35 wurde doppelt vergeben) Bei der am Ende der Ausbildung abzuhaltenden Diplomprüfung haben die Studierenden
- 1. aus dem Unterrichtsfach „Anwendung aller ergotherapeutischen Maßnahmen in den Bereichen der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation“ in den Gebieten
- a) Innere Medizin,
- b) Kinderheilkunde,
- c) Chirurgie,
- d) Orthopädie,
- e) Unfallchirurgie,
- f) Neurologie,
- g) Psychiatrie,
- h) Geriatrie,
- i) Physikalische Medizin und
- j) Arbeitsmedizin
- drei Prüfungen zu absolvieren,
- 2. an mindestens einem Patienten die Befunderhebung, Therapieplanung und die Durchführung der Therapie zu demonstrieren, zu dokumentieren und den theoretischen Hintergrund zu erläutern und
- 3. die Rechtfertigung ihrer Diplomarbeit durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136234
alte Dokumentnummer
N8199317238L
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