§ 35 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst

§ 35.

(Anm.: § 35 wurde doppelt vergeben) Bei der am Ende der Ausbildung abzuhaltenden Diplomprüfung haben die Studierenden

  1. 1. aus den Unterrichtsfächern
  1. a) Chemie,
  2. b) Ernährungslehre,
  3. c) Ernährung des gesunden Säuglings und Kleinkindes,
  4. d) Lebensmittelkunde,
  5. e) Klinische Diätetik,
  6. f) Diättherapie im Säuglings- und Kleinkindalter und
  7. g) Spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung in der Küche
  1. drei Prüfungen zu absolvieren,
  1. 2. die Planung, Auswahl, Gestaltung und Herstellung von Kost für Gesunde und Kranke sowie die Energie- und Nährstoffberechnungen an mindestens einem Beispiel durchzuführen und die Ergebnisse zu präsentieren und
  2. 3. die Rechtfertigung ihrer Diplomarbeit durchzuführen.

Schlagworte

Säuglingsalter, Betriebsführung, Energieberechnung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136139

alte Dokumentnummer

N8199312914A

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