§ 35 LiegTeilG

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 35

(1) § 35.Gebührenfrei sind:

  1. 1. Die Eintragungen gemäß § 3 dieses Gesetzes;
  2. 2. die Beurkundungen gemäß §§ 13 und 27, Absatz 1, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;
  3. 3. Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der §§ 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.

(2) Dagegen unterliegen die im § 8 vorgesehenen Bestätigungen der Gebühr nach T. P. 116a, aa, des Allgemeinen Gebührentarifs 1925, B. G. Bl. Nr. 208, und die im § 11 vorgesehenen Erkenntnisse der Gebühr gemäß T. P. 28 g der Gerichtsgebührennovelle 1926, B. G. Bl. Nr. 272.

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