§ 35 LiegTeilG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

§ 35

Gebührenfrei sind:

  1. 1. Die Eintragungen gemäß § 3 dieses Gesetzes;
  2. 2. die Beurkundungen gemäß § 13, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;
  3. 3. Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der §§ 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.

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