§ 35 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

3. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

§ 35.

(1) Die Landesgesetzgebung hat Strafbestimmungen zu erlassen und deren Wirksamkeit davon abhängig zu machen, daß die Straftat nicht nach anderen Bestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist.

(2) Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden.

(3) Verwaltungsstrafen sind besonders vorzusehen für

  1. 1. die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeplätzen,
  2. 2. die Aufnahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren ohne erforderliche Pflegebewilligung,
  3. 3. den Betrieb von Heimen oder sonstigen Einrichtungen ohne die erforderliche Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers,
  4. 4. die Unterlassung der Anzeige des Betriebes von Einrichtungen zur Erholung und Freizeitgestaltung Jugendlicher (§ 23),
  5. 5. die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung der Annahme an Kindesstatt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104369

alte Dokumentnummer

N6198915609J

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