§ 35 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

3. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

§ 35.

(1) Die Landesgesetzgebung hat Strafbestimmungen zu erlassen und deren Wirksamkeit davon abhängig zu machen, daß die Straftat nicht nach anderen Bestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist.

(2) Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden.

(3) Verwaltungsstrafen sind besonders vorzusehen für

  1. 1. die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeplätzen und die Vermittlung zur unbefugten Tagesbetreuung,
  2. 2. die Aufnahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren oder die Tagesbetreuung eines Minderjährigen unter 16 Jahren ohne die erforderliche Bewilligung,
  3. 3. den Betrieb von Heimen oder sonstigen Einrichtungen ohne die erforderliche Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers,
  4. 4. die Unterlassung der Anzeige des Betriebes von Einrichtungen zur Erholung und Freizeitgestaltung Jugendlicher (§ 23),
  5. 5. die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung der Annahme an Kindesstatt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12117031

alte Dokumentnummer

N6199957776L

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