§. 35.
Innerhalb jedes Senates vertheilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder. Er kann einzelne Mitglieder für bestimmte Rechtssachen zu Berichterstattern bestellen, und ihnen die Entwerfung der schriftlichen Ausfertigung von Urtheilen und Beschlüssen auftragen.
Siehe auch die §§ 21 und 116 f. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Verteilung, Urteil
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000110
alte Dokumentnummer
N1189613466P
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