§ 35 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§. 35.

Innerhalb jedes Senates vertheilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder. Er kann einzelne Mitglieder für bestimmte Rechtssachen zu Berichterstattern bestellen, und ihnen die Entwerfung der schriftlichen Ausfertigung von Urtheilen und Beschlüssen auftragen.

Siehe auch die §§ 21 und 116 f. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Verteilung, Urteil

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000110

alte Dokumentnummer

N1189613466P

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