§ 35 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 35.

In welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum ein Sprengelrichter tätig zu werden hat, ist ausschließlich durch den Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; mit einem derartigen Beschluß notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung sind unter einem zu beschließen.

Schlagworte

Abteilung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12014785

alte Dokumentnummer

N1199413387A

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