§ 35.
In welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum ein Sprengelrichter tätig zu werden hat, ist ausschließlich durch den Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; mit einem derartigen Beschluß notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung sind unter einem zu beschließen.
Schlagworte
Abteilung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12014785
alte Dokumentnummer
N1199413387A
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