§ 35 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

§ 35.

(1) Die Beschaffenheit und Wirkungsweise der Bremsen und der Lenkung sowie der Bereifung sind jeden zweiten Monat unter Verantwortung des Unternehmers, beziehungsweise des Leiters des Betriebsdienstes unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen (Zwischenüberprüfung). Diese kann in die Zustandsprüfung nach § 32 Abs. 2 Z. 1 und 2 einbezogen werden. Für die vom Bund betriebenen Kraftfahrunternehmen gelten für die Zwischenprüfung die durch Dienstanweisung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe getroffenen einschlägigen Anordnungen.

(2) Das Ergebnis der Zwischenüberprüfung sowie die zur Herstellung des ordnungsmäßigen Betriebszustandes notwendigen Arbeiten sind in das Wagenbuch unter Anmerkung der gemessenen mittleren Verzögerungswerte für Hand- und Fußbremsen einzutragen. Das Wagenbuch ist bei jeder Überprüfung unaufgefordert vorzulegen.

(3) Vorübergehend außer Verkehr gesetzte Fahrzeuge sind vor erneuter Inbetriebnahme einer Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn die letzte Zwischenüberprüfung länger als zwei Monate zurückliegt. Die Dauer der Stillegung ist im Wagenbuch zu vermerken.

(4) Vor Beseitigung der bei der Zwischenüberprüfung festgestellten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigenden Mängel darf dieses im Verkehr nicht eingesetzt werden.

Schlagworte

Handbremse

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068645

alte Dokumentnummer

N5195417432L

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