Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
§ 35.
(1) Die Beschaffenheit und Wirkungsweise der Bremsen und der Lenkung sowie der Bereifung sind jeden dritten Monat unter Verantwortung des Unternehmers, beziehungsweise des Leiters des Betriebsdienstes unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen (Zwischenüberprüfung). Diese kann in die Zustandsprüfung nach § 32 Abs. 2 Z. 1 und 2 einbezogen werden.
(2) Das Ergebnis der Zwischenüberprüfung sowie die zur Herstellung des ordnungsmäßigen Betriebszustandes notwendigen Arbeiten sind in das Wagenbuch unter Anmerkung der gemessenen mittleren Verzögerungswerte für Hand- und Fußbremsen einzutragen. Das Wagenbuch ist bei jeder Überprüfung unaufgefordert vorzulegen.
(3) Vorübergehend außer Verkehr gesetzte Fahrzeuge sind vor erneuter Inbetriebnahme einer Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn die letzte Zwischenüberprüfung länger als drei Monate zurückliegt. Die Dauer der Stillegung ist im Wagenbuch zu vermerken.
(4) Vor Beseitigung der bei der Zwischenüberprüfung festgestellten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigenden Mängel darf dieses im Verkehr nicht eingesetzt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
Schlagworte
Handbremse
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12083935
alte Dokumentnummer
N5199442359J
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