ABSCHNITT VII.
Aufstellung von Azetylenentwicklern.
§ 35
§ 35. Aufstellung von Entwicklern für Beleuchtungs- und Kochzwecke.
In Wohnhäusern dürfen Azetylenentwickler für Beleuchtungszwecke nicht in Aufenthalts- oder Kellerräumen und Entwickler für Kochzwecke nur in Küchen gewerblich verwendet werden. Es gelten hiefür die Beschränkungen des § 36. Über die Eignung der Räume entscheidet die Gewerbebehörde im einzelnen Fall.
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