§ 35 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ABSCHNITT VII.

Aufstellung von Azetylenentwicklern.

§ 35

Aufstellung von Entwicklern für Beleuchtungs- und Kochzwecke.

In Wohnhäusern dürfen Azetylenentwickler für Beleuchtungszwecke nicht in Aufenthalts- oder Kellerräumen und Entwickler für Kochzwecke nur in Küchen gewerblich verwendet werden. Es gelten hiefür die Beschränkungen des § 36. Über die Eignung der Räume entscheidet die Gewerbebehörde im einzelnen Fall.

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