§ 34b LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

LGBl. Nr. 68/2005

§ 34b

Kaufkraftausgleichszulage

Dem Beamten gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als im Inland.

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