LGBl. Nr. 68/2005
§ 34b
Kaufkraftausgleichszulage
Dem Beamten gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als im Inland.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)