§ 34b Eisenstädter Stadtrecht

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1996

Klubs des Gemeinderates

§ 34b.

Mitglieder des Gemeinderates derselben Wahlpartei haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses sind mindestens drei Mitglieder erforderlich. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubobmannes sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.

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