§ 34a UVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 34a.

(1) Zum Zweck der Aus- und Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse dürfen folgende Daten zwischen den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Jugendwohlfahrtsträgern mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung übermittelt werden:

  1. 1. die Bezeichnung des Falles,
  2. 2. Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Anschrift des Kindes, des Zahlungsempfängers, des gesetzlichen Vertreters, der Pflegeperson und des Unterhaltsschuldners sowie dessen Sozialversicherungsnummer,
  3. 3. die Bezeichnung des Vorganges, die Höhe des Betrages und der jeweils aushaftende Vorschußbetrag.

(2) Zur Übermittlung nach dem Abs. 1 kann das Bundesrechenamt herangezogen werden.

Schlagworte

Auszahlung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033680

alte Dokumentnummer

N2198511149X

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