Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 34a.
(1) Zum Zweck der Aus- und Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse dürfen folgende Daten zwischen den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Jugendwohlfahrtsträgern mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung übermittelt werden:
- 1. die Bezeichnung des Falles,
- 2. Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Anschrift des Kindes, des Zahlungsempfängers, des gesetzlichen Vertreters, der Pflegeperson und des Unterhaltsschuldners sowie dessen Sozialversicherungsnummer,
- 3. die Bezeichnung des Vorganges, die Höhe des Betrages und der jeweils aushaftende Vorschußbetrag.
(2) Zur Übermittlung nach dem Abs. 1 kann die Bundesrechenzentrum GmbH herangezogen werden.
Schlagworte
Auszahlung
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR12038988
alte Dokumentnummer
N2199660054J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)