§ 34a UVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 34a.

(1) Zum Zweck der Aus- und Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse dürfen folgende Daten zwischen den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Jugendwohlfahrtsträgern mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung übermittelt werden:

  1. 1. die Bezeichnung des Falles,
  2. 2. Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Anschrift des Kindes, des Zahlungsempfängers, des gesetzlichen Vertreters, der Pflegeperson und des Unterhaltsschuldners sowie dessen Sozialversicherungsnummer,
  3. 3. die Bezeichnung des Vorganges, die Höhe des Betrages und der jeweils aushaftende Vorschußbetrag.

(2) Zur Übermittlung nach dem Abs. 1 kann die Bundesrechenzentrum GmbH herangezogen werden.

Schlagworte

Auszahlung

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12038988

alte Dokumentnummer

N2199660054J

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