vgl. Art. 2, dRGBl. I S 1574/1938
§. 34a.
Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere finden nur wegen der Ansprüche aus den Hypothekenpfandbriefen statt. Das gleiche gilt von Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung gegeben ist.
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