§ 34a HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

§. 34a.

(1) Auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den Hypothekenpfandbriefen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden.

(2) Eine Aufrechnung gegen in das Hypothekenregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Hypothekenregister der Hypothekenbank erst eingetragen werden, nachdem die Hypothekenbank die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 6 Abs. 5.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR40064352

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