§ 34 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Vollziehung

§ 34.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 18 und 22 Abs. 3 jedoch der Bundesminister für Justiz betraut.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)