§ 34 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2005

Vollziehung

§ 34.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich der §§ 18 und 22 Abs. 3 jedoch der Bundesminister für Justiz betraut.

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