§ 34 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Zollfreiheit für Reisegut

§ 34

(1) § 34.In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für Waren, die im Zollausland wohnhafte Reisende zum eigenen Verbrauch oder vorübergehend zu ihrem persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes während der Reise in das Zollgebiet einbringen oder die ihnen zu diesen Zwecken voraus- oder nachgesandt werden. Das Reisegut muß nicht gebraucht, jedoch dem Stande und den persönlichen Verhältnissen des Reisenden angemessen sein, ferner nach Menge, Art und Beschaffenheit dem Zweck der Reise und der Dauer der Reisebewegung entsprechen.

(2) In der Einfuhr ist auch Zollfreiheit für jene Waren zu gewähren, die von im Zollgebiet wohnhaften Reisenden zu ihrem persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes während der Reise in das Zollausland mitgenommen und anläßlich der Rückkehr in das Zollgebiet wieder eingeführt werden, sowie für solche Waren, die von im Zollgebiet wohnhaften Reisenden im Zollausland aus Gründen dringender Notwendigkeit und nicht in der offensichtlichen Absicht einer Zollumgehung erworben wurden. Diese Waren können dem Reisenden auch voraus- oder nachgesandt werden. Weiters ist für den vom Reisenden mitgeführten Mundvorrat die Zollfreiheit zu gewähren. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 7 lit. a)

(3) Für Tabakwaren, Wein und Spirituosen hat der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Eigenverbrauches, der im Handel üblichen Verpackungseinheiten und der internationalen Gepflogenheiten die Höchstmengen festzulegen, die durch Reisende zollfrei eingebracht werden dürfen; Personen unter 17 Jahren ist die Zollfreiheit für diese Waren nicht zu gewähren. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 2 lit. a)

(4) Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Kinderwagen und kleinen Sportgeräten fallen nicht unter zollfreies Reisegut.

(5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für den kleinen Grenzverkehr (§ 14 Abs. 1). (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 6)

(6) Weiters ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren für Waren, die von im Zollgebiet wohnhaften Reisenden aus dem Zollausland in das Zollgebiet für ihren persönlichen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihrer Angehörigen im Handgepäck eingebracht werden. Der Wert dieser Waren darf je Person und Grenzübertritt 1 000 S nicht übersteigen; von diesem Wert dürfen 150 S auf Lebensmittel und Getränke entfallen. Von dieser Zollfreiheit ausgenommen sind Rohstoffe, Baumaterialien, Kraftfahrzeuge und ihre Bestand- und Ersatzteile, die im Abs. 3 genannten Waren sowie andere Monopolgegenstände und verbrauchsteuerpflichtige Waren. Waren zur baulichen Ausgestaltung von Gebäuden sowie zur weiteren Verarbeitung bestimmter Waren bleiben nur dann zollfrei, wenn sie im Hinblick auf ihre äußere Gestaltung oder ihre Beschaffenheit für das besuchte Land typisch sind. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 7 lit. b; BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 2 lit. b)

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