§ 34 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Zollfreiheit für Reisegut

§ 34.

(1) In der Einfuhr ist für das persönliche Reisegut Zollfreiheit zu gewähren. Reisegut kann dem Reisenden auch voraus- oder nachgesandt werden. Persönliches Reisegut sind

  1. 1. bei Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz (§ 93 Abs. 4) im Zollausland Waren, die sie vorübergehend zu ihrem persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes oder zum Verbrauch während der Reise einbringen, soweit es sich um Waren handelt, die nach ihrer Beschaffenheit zur Verwendung während der Reise geeignet und der Menge nach den Umständen der Reise und der Dauer des Aufenthaltes im Zollgebiet angemessen sind;
  2. 2. bei Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet Waren, die sie zu ihrem persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes oder zum Verbrauch während der Reise aus dem inländischen freien Verkehr in das Zollausland mitgenommen oder im Zollausland aus Gründen dringender Notwendigkeit erworben haben. Die Behebung von im Zollausland aufgetretenen Schäden steht der Zollfreiheit nicht entgegen.

(2) Für die nachstehend angeführten Waren ist, soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes festgelegt ist, in der Einfuhr die Zollfreiheit als Reisegut nur innerhalb der angeführten Grenzen und nur zu gewähren, wenn der Reisende sie zu seinem persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch oder als Geschenk an natürliche Personen zu deren persönlichem, nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch in seinem mitgeführten Reisegepäck einbringt; die unter Z 1 bis 3 genannten Waren sind aber nur dann zollfrei zu belassen, wenn der Reisende das 17. Lebensjahr vollendet hat:

  1. 1. 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm; wenn jedoch der Reisende seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland hat und die Waren aus einem außereuropäischen Land einbringt, das Doppelte dieser Mengen;
  2. 2. 2,25 Liter Wein oder Obstwein oder Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt von höchstens 22 Volumsprozent oder 3 Liter Bier oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 2,25 Liter;
  3. 3. 1 Liter Spirituosen mit einem beliebigen Ethylalkoholgehalt;
  4. 4. andere Waren, ausgenommen Monopolgegenstände und verbrauchsteuerpflichtige Waren, soweit deren Wert insgesamt 1 000 S nicht übersteigt und davon nicht mehr als 200 S auf Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke, einschließlich Reiseproviant, entfallen.

(3) Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollausland ist die Zollfreiheit auch für solche Waren zu gewähren, die sie zur Durchfuhr mit sich führen, sofern diese Waren nicht zum Handel bestimmt sind, ihr Wert 100 000 S nicht übersteigt und sie unverändert wieder ausgeführt werden; für Tabakwaren, Wein, Obstwein und Spirituosen gilt dies nur für das Fünffache der im Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mengen.

(4) Im kleinen Grenzverkehr (§ 14) ist die Zollfreiheit nach Abs. 2 nur zu gewähren für

  1. 1. 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm;
  2. 2. 1 Liter Wein oder Obstwein oder Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt von höchstens 22 Volumsprozent oder 1 Liter Bier oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 1 Liter;
  3. 3. 0,25 Liter Spirituosen mit einem beliebigen Ethylalkoholgehalt;
  4. 4. andere Waren, ausgenommen Monopolgegenstände und verbrauchsteuerpflichtige Waren, soweit deren Wert insgesamt 250 S nicht übersteigt, wovon 50 S auf Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke, einschließlich Reiseproviant, entfallen dürfen.

(5) Bringen Reisende mit einem Wohnsitz im Zollgebiet Waren aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal ein, so gelten für die Zollfreiheit gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 die Bestimmungen des Abs. 4 Z 1 bis 3.

(6) An einem Kalendertag kann jeweils nur einmal eine der Begünstigungen nach den Abs. 2, 4 oder 5 in Anspruch genommen werden.

(7) Die §§ 35, 67 und 93 bleiben unberührt; Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Fahrräder ohne Motor und kleine Sportgeräte sind aber als Reisegut zu behandeln.

(8) Soweit es sich bei den von Reisenden mitgeführten Waren um solche handelt, die üblicherweise nicht als Reisegut dienen oder bei denen nach den Umständen des Einzelfalls Grund für die Annahme besteht, daß sie im Zollgebiet belassen werden könnten, sind diese Waren zur Überwachung der Wiederausfuhr einem Anweisungs- oder einem Vormerkverfahren zu unterziehen. Desgleichen können Waren des freien Verkehrs anläßlich der Ausfuhr zur Festhaltung der Nämlichkeit vorgemerkt oder in sonst geeigneter Weise erfaßt werden.

(9) Zur Herstellung ausgewogener Wettbewerbsverhältnisse hinsichtlich der Verbringung von Waren im Reiseverkehr kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Freigrenzen des Abs. 2 Z 4

  1. 1. für den Reiseverkehr zwischen dem Zollgebiet und dem Zollgebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf die Wertgrenzen anheben, die am 1. Jänner 1992 in letztgenanntem Zollgebiet für den innergemeinschaftlichen Reiseverkehr mit Gemeinschaftswaren gegolten haben, wenn und soweit durch völkerrechtliche Vereinbarung oder durch völkerrechtlich verbindliche Erklärung sicher gestellt ist, daß im Herkunftsland die Waren bei der Ausfuhr hinsichtlich von Zöllen und anderen Abgaben nicht entlastet werden und daß Waren, die von Reisenden mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft im österreichischen Zollgebiet unter denselben Bedingungen erworben wurden, im selben Umfang eingangsabgabenfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden können;
  2. 2. jenen anpassen, die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Waren gelten, die durch Reisende, die ihren Wohnsitz in der Gemeinschaft haben, aus Drittstaaten eingeführt werden, wenn diese die Freigrenzen des Abs. 2 Z 4 um mehr als 10 vH übersteigen.

(10) Zur Hintanhaltung erheblicher Nachteile für einen inländischen Wirtschaftszweig kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984 zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister durch Verordnung die Zollfreiheit für bestimmte Waren von der Voraussetzung eines wenigstens 24 Stunden währenden Aufenthaltes im Zollausland abhängig machen, wenn nach der Erfahrung des praktischen Lebens darauf geschlossen werden kann, daß im Hinblick auf das Preisgefälle zu einem Nachbarstaat der Besuch desselben großteils den Charakter einer Einkaufsfahrt hat.

Schlagworte

Anweisungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051745

alte Dokumentnummer

N3199222262J

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