§ 34
(1) § 34.Die Behörden des Bundes und der Länder sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen Berufenen oder die auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften und die Träger der Sozialversicherungen sowie die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2) Die Kammer ist zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)