§ 34 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

§ 34

(1) Die Behörden des Bundes und der Länder sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen Berufenen oder die auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften und die Träger der Sozialversicherungen sowie die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die Kammer ist zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.

(3) Die Kammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben

  1. 1. persönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
  2. 2. öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, die Kammer

  1. 1. von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen und eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für sowie
  2. 2. von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über

    ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden. Die Kammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den Disziplinaranwalt verpflichtet.

(5) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der tierärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Kammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Kammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den Disziplinaranwalt verpflichtet.

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